Verwaltungsgerichtshof 92/13/0020

92/13/0020Cour administrative suprême31 juil. 1996

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/13/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.1996

Spruch

Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer 1979 und Umsatzsteuer 1981 betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen. Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer 1976 und 1977 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er Umsatzsteuer 1978, 1980, 1982 und 1983, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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