Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/12/0273
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.02.1995
Spruch
I) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 17. November 1992 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
II) den Beschluß gefaßt:
a) Die Beschwerden gegen die genannten vier Erledigungen vom 5. Oktober 1988, 22. November 1988, 11. Jänner 1989 und 6. Oktober 1989 werden zurückgewiesen;
b) Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.