Verwaltungsgerichtshof 92/12/0172

92/12/0172Cour administrative suprême28 sept. 1993

Regest

Fertigungsklausel

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1993

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zl. KFS/51-14/91 richtet, wird dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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