Verwaltungsgerichtshof 92/11/0032

92/11/0032Cour administrative suprême30 juin 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Entziehung der Fahrlehrerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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