Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/10/0393
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1993
Spruch
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50 und der Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Mitbeteiligten die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort im Gebiet der Gemeinde G erteilt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.