Verwaltungsgerichtshof 92/10/0108

92/10/0108Cour administrative suprême20 déc. 1993

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung Parteistellung Bedarf Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Standort Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit damit die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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