Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/10/0108
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit damit die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.