Verwaltungsgerichtshof 92/10/0020

92/10/0020Cour administrative suprême30 mars 1992

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mängel im Spruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Spruch und Begründung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Berufungsbescheid "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch der Berufungsbehörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von § 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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