Verwaltungsgerichtshof 92/09/0189

92/09/0189Cour administrative suprême26 nov. 1992

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0189

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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