Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/09/0177
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.1992
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, Jahngasse 4, in ihrem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vom 7. August 1992 gestellte Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.