Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/09/0117
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Ausspruch des erstinstanzlichen Bescheides, daß eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.