Verwaltungsgerichtshof 92/09/0026

92/09/0026Cour administrative suprême25 juin 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er ausspricht, daß dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht stattgegeben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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