Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/08/0206
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird über Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.