Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/08/0181
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.12.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im dritten und vierten Absatz seines Spruches (beinhaltend den Abspruch über die Auszahlung des Taschengeldes auf das Depotkonto im Pflegeheim, die Verfügungsberechtigung der Sachwalterin über dieses Depotkonto und die Feststellung, daß das Taschengeld von Jänner bis Juli 1992 bereits ausbezahlt wurde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.