Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/08/0018
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er sich auf den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird zurückgewiesen.