Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/08/0013
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.1995
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. November 1991 (Einstellung der Notstandshilfe) wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid vom 26. März 1992 (Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.