Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0164
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.1995
Spruch
1. Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei dieses Beschwerdeverfahrens Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei wird abgewiesen.