Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0162
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.1995
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.