Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0159
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.1995
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Viert- bis Sechst-, den Neunt- und Zehnt- sowie den Dreizehnt- und Vierzehntbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen; und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.