Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0029
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Punkt III. insoweit, als mit ihm der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt wurden, und im Punkt IV., soweit damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.