Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Besamungstechniker für das Gemeindegebiet M abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.