Verwaltungsgerichtshof 92/07/0014

92/07/0014Cour administrative suprême18 févr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Besamungstechniker für das Gemeindegebiet M abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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