Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/06/0166
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.05.1994
Spruch
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.