Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/05/0066
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1994
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1991 auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde zur Entscheidung über den Teilungsantrag vom 8. März 1991, abgewiesen.
Die Marktgemeinde P hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.