Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/05/0048
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.1994
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten sowie das Kostenbegehren der Drittmitbeteiligten werden abgewiesen.