Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/05/0020
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- sowie der Drittmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.