Verwaltungsgerichtshof 92/05/0020

92/05/0020Cour administrative suprême15 sept. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- sowie der Drittmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

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