Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0267
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.10.1993
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
II. zu Recht erkannt:
Aufgrund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.