Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0168
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes B2, soweit dieser aufrechterhalten wurde, sowie des Spruchpunktes B7, einschließlich der Aussprüche über die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz bzw. des Berufungsverfahrens, soweit sie anteilsmäßig auf die Spruchpunkte B2 und B7 entfallen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.