Verwaltungsgerichtshof 92/04/0060

92/04/0060Cour administrative suprême15 sept. 1992

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1992

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

In Ansehung des Abspruches über das Begehren auf Bestrafung des P und auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Straferkenntnisses kommt der D-HandelsGmbH die Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Antrag auf Bestrafung des P und die Veröffentlichung des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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