Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0060
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
In Ansehung des Abspruches über das Begehren auf Bestrafung des P und auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Straferkenntnisses kommt der D-HandelsGmbH die Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu;
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Antrag auf Bestrafung des P und die Veröffentlichung des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.