Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.1992
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Juli 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.