Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0018
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.1992
Spruch
Die Beschwerde wird, insoweit sie vom Zweitbeschwerdeführer eingebracht wurde, zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.