Verwaltungsgerichtshof 92/03/0238

92/03/0238Cour administrative suprême18 avr. 1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/03/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1994

Spruch

Spruchtpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung richtet (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), als unzulässig zurückgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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