Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/03/0238
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.04.1994
Spruch
Spruchtpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung richtet (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), als unzulässig zurückgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.