Verwaltungsgerichtshof 92/02/0246

92/02/0246Cour administrative suprême11 nov. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem verurteilenden Teil (Punkte 2 und 3 des erstbehördlichen Straferkenntnisses) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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