Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/02/0245
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung nach § 38 Abs. 1 StVO betrifft, einschließlich der damit verbundenen Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.