Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/02/0137
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.11.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches einschließlich der Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Bescherde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.