Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/02/0084
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1992
Spruch
1. Der Bescheid vom 11. Juli 1991 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. August 1991 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.