Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/02/0081
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1992
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 9. Juli 1991 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.