Verwaltungsgerichtshof 92/02/0036

92/02/0036Cour administrative suprême27 févr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm eine Verwaltungsstrafe verhängt und die Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages vorgeschrieben wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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