Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/01/1123
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.1993
Spruch
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Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
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Der den Zweitbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.