Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 92/01/0742
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.1995
Spruch
1. Der vom Zweitbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird hingegen als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.