Verwaltungsgerichtshof 91/19/0373

91/19/0373Cour administrative suprême28 oct. 1993

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0373

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch und im Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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