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91/19/0357•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0357
91/19/0357Cour administrative suprême23 mars 1992
Aufenthaltsgenehmigung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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