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91/19/0051•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0051
91/19/0051Cour administrative suprême20 juin 1991
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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