Verwaltungsgerichtshof 91/19/0040

91/19/0040Cour administrative suprême3 déc. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 1.) bis 4.) und 9.) bis

19. ) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 5.) bis 8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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