Verwaltungsgerichtshof 91/19/0026

91/19/0026Cour administrative suprême9 mars 1992

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wohnsitz

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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