Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/19/0024
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.1991
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche zu den Ziffern 1, 2 und 5 richtet;
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ziffern 6, 7 und 8 seines Spruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - und zwar hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Spruches des angefochtenen Bescheides zur Gänze sowie hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 5, 9 und 10 im Umfang des jeweiligen Strafausspruches einschließlich der damit verbundenen Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.