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91/19/0011•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0011
91/19/0011Cour administrative suprême15 avr. 1991
Fehlverhalten Gesamtfehlverhalten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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