Verwaltungsgerichtshof 91/18/0089

91/18/0089Cour administrative suprême28 juin 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1991

Spruch

1. Der Ablehnungsantrag hinsichtlich des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Y und Dr. Germ wird als gegenstandslos geworden zurückgewiesen.

2. Die Ablehnung der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Z und Dr. A ist nicht begründet.

3. Wegen folgender beleidigender Schreibweise in der

schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom

20. Februar 1991: "... daß der Senat 12 offensichtlich in der

Absicht die dargestellte Vorgangsweise wählte, um im Sinne des

Verbrechertums in der öffentlichen Verwaltung mir jeden

Rechtsschutz verweigern zu können ... der Senat 12 meine

Beschwerde, wenn er schon unter wahrheitswidrigem und

amtsmißbräuchlichem Vorwand und daher völlig willkürlich die

Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigerte ... berief sich N

neuerlich wahrheitswidrig und amtsmißbräuchlich ... Mit dieser

wahrheitswidrigen Behauptung und amtsmißbräuchlichen

Vorgangsweise will der Senat 12 offenbar unbedingt dem von mir

bekämpften organisierten Verbrechertum in der öffentlichen

Verwaltung zu Diensten sein." wird über G gemäß § 34 Abs. 3 AVG

in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von

S 500,-- verhängt.

Der Betrag von S 500,-- ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Erlagscheines auf das Postscheckkonto Nr. 5010.002 (Bundeskanzleramt 1010 Wien) einzuzahlen, widrigenfalls die Eintreibung im Wege der Zwangsvollstreckung veranlaßt werden würde.

Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

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