Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/17/0197
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1993
Spruch
- zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
- den Beschluß gefaßt:
Die mit Schriftsatz vom 17. Februar 1992 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. September 1991, Zl. MDR-Vfr-E31/90/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Jänner 1992, betreffend Verwaltungsübertretungen in Marktgebührenangelegenheiten, wird zurückgewiesen.