Verwaltungsgerichtshof 91/17/0092

91/17/0092Cour administrative suprême20 déc. 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1991

Spruch

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

Die Stadtgemeinde Neusiedl am See hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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