Verwaltungsgerichtshof 91/17/0082

91/17/0082Cour administrative suprême10 oct. 1991

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1991

Spruch

Die Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

Die Stadtgemeinde Y hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 6.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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