Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 91/17/0047
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die im Jahre 1984 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.